Verwaltungsgerichtshof 92/08/0135

92/08/0135Verwaltungsgerichtshof19.10.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/08/0135

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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