Verwaltungsgerichtshof 92/08/0121

92/08/0121Verwaltungsgerichtshof10.05.1994

Regest

Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/08/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der erstmitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse sowie dem Viertmitbeteiligten K Aufwendungen in der Höhe von je S 5.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenmehrbegehren werden abgewiesen.

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