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92/08/0004•Verwaltungsgerichtshof 92/08/0004
92/08/0004Verwaltungsgerichtshof29.06.1993
Gutachten Parteiengehör Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1991 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bescheid vom 16. April 1992 hingegen wird, soweit er den Zeitraum vom 8. August 1991 bis 1. Jänner 1992 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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