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92/07/0183•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0183
92/07/0183Verwaltungsgerichtshof23.05.1995
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Die Beschwerde wird im Umfang der Bekämpfung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
im übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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