Verwaltungsgerichtshof 92/07/0159

92/07/0159Verwaltungsgerichtshof26.04.1995

Regest

Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Gutachten Überprüfung durch VwGH

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1995

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den Viert- bis Sechst-, den Neunt- und Zehnt- sowie den Dreizehnt- und Vierzehntbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen; und

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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