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92/07/0154•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0154
92/07/0154Verwaltungsgerichtshof28.07.1994
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Bescheid wird
a) soweit mit ihm der in Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Ausspruch aufrechterhalten wurde, daß sämtliche Ablagerungen im genehmigten Bereich der Parzelle 514/1 (neu), die über eine Tiefe von 11,5 m ab der natürlichen Geländeoberkante hinausgehen, konsenslos und daher zu entfernen sind,
b) soweit mit ihm der in den Spruchabschnitten II - IV des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm aufrechterhalten wurde und
c) hinsichtlich der Fristenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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