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92/07/0118•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0118
92/07/0118Verwaltungsgerichtshof20.12.1994
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die zu A) genannten Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.232,50 und der in diesem Verfahren mitbeteiligten Partei Zusammenlegungsgemeinschaft T Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren sowohl der belangten Behörde als auch der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Die zu B) genannte Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.232,50 und den in diesem Verfahren mitbeteiligten Parteien Alois H, Alois K, Johann O und Andreas M Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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