Verwaltungsgerichtshof 92/07/0118

92/07/0118Verwaltungsgerichtshof20.12.1994

Regest

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1994

Spruch

Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die zu A) genannten Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.232,50 und der in diesem Verfahren mitbeteiligten Partei Zusammenlegungsgemeinschaft T Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren sowohl der belangten Behörde als auch der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Die zu B) genannte Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.232,50 und den in diesem Verfahren mitbeteiligten Parteien Alois H, Alois K, Johann O und Andreas M Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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