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92/07/0117•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0117
92/07/0117Verwaltungsgerichtshof22.06.1993
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und dem Bund, vertreten durch die Österreichischen Bundesforste, Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.
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