Verwaltungsgerichtshof 92/07/0117

92/07/0117Verwaltungsgerichtshof22.06.1993

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0117

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1993

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und dem Bund, vertreten durch die Österreichischen Bundesforste, Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.

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