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92/07/0096•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0096
92/07/0096Verwaltungsgerichtshof27.09.1994
Inhalt des Spruches Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Das Begehren auf Feststellung, daß Z. 19 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Jänner 1990 zu entfallen habe, wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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