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92/07/0095•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0095
92/07/0095Verwaltungsgerichtshof20.12.1994
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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