Verwaltungsgerichtshof 92/07/0095

92/07/0095Verwaltungsgerichtshof20.12.1994

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0095

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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