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92/07/0093•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0093
92/07/0093Verwaltungsgerichtshof13.10.1992
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchabschnittes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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