Verwaltungsgerichtshof 92/07/0081

92/07/0081Verwaltungsgerichtshof28.03.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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