Verwaltungsgerichtshof 92/07/0074

92/07/0074Verwaltungsgerichtshof27.09.1994

Regest

Andere rechtliche Beurteilung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0074

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruches über den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Juni 1985, Zl. III/1-24.650/2-85, abgeschlossenen Verfahrens, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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