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92/07/0058•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0058
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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