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92/07/0050•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0050
92/07/0050Verwaltungsgerichtshof14.09.1993
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 202,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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