Verwaltungsgerichtshof 92/07/0050

92/07/0050Verwaltungsgerichtshof14.09.1993

Regest

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1993

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

  1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 202,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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