Verwaltungsgerichtshof 92/07/0049

92/07/0049Verwaltungsgerichtshof14.09.1993

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Vorliegen eines Gutachtens

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0049

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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