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92/07/0033•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0033
92/07/0033Verwaltungsgerichtshof13.12.1994
Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien sowie der vom Landeshauptmann von Oberösterreich gestellte Antrag auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
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