Verwaltungsgerichtshof 92/07/0032

92/07/0032Verwaltungsgerichtshof14.09.1993

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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