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92/07/0032•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0032
92/07/0032Verwaltungsgerichtshof14.09.1993
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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