Verwaltungsgerichtshof 92/07/0016

92/07/0016Verwaltungsgerichtshof18.02.1992

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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