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92/07/0014•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0014
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Besamungstechniker für das Gemeindegebiet M abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletztung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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