Verwaltungsgerichtshof 92/06/0258

92/06/0258Verwaltungsgerichtshof30.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0258

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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