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92/06/0246•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0246
92/06/0246Verwaltungsgerichtshof09.06.1994
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Mehrbegehren wird abgewiesen.
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