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92/06/0238•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0238
In Anwendung der §§ 42 Abs. 4 in Verbindung mit 62 Abs. 2 VwGG wird der Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Margarethen im Lungau vom 18. Dezember 1991, Zl. 680/1991, betreffend die Erklärung des Güterweges X als öffentliche Privatstraße gemäß § 40 Landesstraßengesetz, gemäß § 63 Abs. 4 zweiter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 78/1985 und LGBl. Nr. 49/1991, wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der Gemeinde St. Margarethen i.Lg. zurückverwiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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