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92/06/0229•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0229
92/06/0229Verwaltungsgerichtshof09.06.1994
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsnatur der Vorstellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- je zu einem Viertel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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