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92/06/0228•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0228
92/06/0228Verwaltungsgerichtshof17.06.1993
Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverständiger Weisungsgebundenheit Trassenverordnung
Der Antrag des Beschwerdevertreters auf Vertagung wird abgewiesen.
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Vorarlberg (als belangter Behörde) Aufwendungen in der Höhe S 8.595,-- und der mitbeteiligten Partei (Land Vorarlberg, Landesstraßenverwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 26.835,--, der Erstbeschwerdeführer hat zusätzlich dem Land Vorarlberg (als belangter Behörde) S 2.530,-- und der mitbeteiligten Partei (Land Vorarlberg-Landesstraßenverwaltung) S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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