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92/06/0224•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0224
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei (I Z und M Z) Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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