Verwaltungsgerichtshof 92/06/0179

92/06/0179Verwaltungsgerichtshof16.12.1993

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0179

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1993

Spruch

1. Die Beschwerde wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Punkt lit. a) des Bescheides des Gemeinderates S vom 25. März 1987 abgewiesen wurde.

2. Hingegen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, soweit damit die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Punkt lit. b) des Spruches des Bescheides des Gemeinderates S vom 25. März 1987 als unbegründet abgewiesen wurde.

3. Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.5OO,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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