Verwaltungsgerichtshof 92/06/0169

92/06/0169Verwaltungsgerichtshof22.10.1992

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird soweit sich der Abbruchauftrag auf das Gebäude mit einer Größe von ca. 6 m x 9 m bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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