Verwaltungsgerichtshof 92/06/0166

92/06/0166Verwaltungsgerichtshof05.05.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1994

Spruch

Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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