Verwaltungsgerichtshof 92/06/0161

92/06/0161Verwaltungsgerichtshof05.05.1994

Regest

Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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