Verwaltungsgerichtshof 92/06/0160

92/06/0160Verwaltungsgerichtshof16.12.1993

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.110,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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