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92/06/0160•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0160
92/06/0160Verwaltungsgerichtshof16.12.1993
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.110,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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