Verwaltungsgerichtshof 92/06/0148

92/06/0148Verwaltungsgerichtshof17.12.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0148

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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