Verwaltungsgerichtshof 92/06/0139

92/06/0139Verwaltungsgerichtshof22.10.1992

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Behördenbezeichnung Behördenorganisation Baubewilligung BauRallg6 Zurechnung von Bescheiden Intimation Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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