Verwaltungsgerichtshof 92/06/0127

92/06/0127Verwaltungsgerichtshof22.10.1992

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0127

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen eine Enteignung richtet, zurückgewiesen.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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