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92/06/0122•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0122
92/06/0122Verwaltungsgerichtshof22.09.1992
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Geldstrafe und Arreststrafe
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Strafe bestätigt worden ist und die Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben worden sind, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdefüher Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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