Verwaltungsgerichtshof 92/06/0119

92/06/0119Verwaltungsgerichtshof14.09.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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