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92/06/0116•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0116
92/06/0116Verwaltungsgerichtshof22.09.1992
Anrufung der obersten Behörde Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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