Verwaltungsgerichtshof 92/06/0112

92/06/0112Verwaltungsgerichtshof29.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0112

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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