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92/06/0108•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0108
92/06/0108Verwaltungsgerichtshof14.09.1995
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung
Gemäß § 80 Abs. 4 Salzburger Gemeindeordnung 1994 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG werden die Vorstellungen der weiteren Parteien gegen den Bescheid vom 5. September 1991 als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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