Verwaltungsgerichtshof 92/06/0090

92/06/0090Verwaltungsgerichtshof14.09.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0090

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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