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92/06/0075•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0075
92/06/0075Verwaltungsgerichtshof14.09.1995
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Ermessen Einfluß auf die Sachentscheidung Ermessen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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