Verwaltungsgerichtshof 92/06/0067

92/06/0067Verwaltungsgerichtshof18.05.1995

Regest

Anrufung der obersten Behörde Behördenbezeichnung Behördenorganisation Mängelbehebung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0067

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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