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92/06/0063•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0063
92/06/0063Verwaltungsgerichtshof11.06.1992
Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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