Verwaltungsgerichtshof 92/06/0063

92/06/0063Verwaltungsgerichtshof11.06.1992

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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