Verwaltungsgerichtshof 92/06/0062

92/06/0062Verwaltungsgerichtshof09.07.1992

Regest

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin der Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 17. Juli 1991 im Spruchpunkt II aufgehoben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung des Spruchpunktes I des Bescheides der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 17. Juli 1991 durch den angefochtenen Bescheid wendet, wird der Verwaltungsgerichtshof darüber gesondert erkennen.

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