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92/06/0062•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0062
92/06/0062Verwaltungsgerichtshof09.07.1992
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin der Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 17. Juli 1991 im Spruchpunkt II aufgehoben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung des Spruchpunktes I des Bescheides der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 17. Juli 1991 durch den angefochtenen Bescheid wendet, wird der Verwaltungsgerichtshof darüber gesondert erkennen.
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