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92/06/0052•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0052
92/06/0052Verwaltungsgerichtshof14.09.1995
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Ermessen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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