Verwaltungsgerichtshof 92/06/0037

92/06/0037Verwaltungsgerichtshof30.04.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0037

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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