Verwaltungsgerichtshof 92/06/0024

92/06/0024Verwaltungsgerichtshof09.04.1992

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Maßgebender Zeitpunkt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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