Verwaltungsgerichtshof 92/06/0017

92/06/0017Verwaltungsgerichtshof30.04.1992

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Parteiengehör Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Parteiengehör Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.210,-- und der Sechstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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