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AW 92/06/0008•Verwaltungsgerichtshof AW 92/06/0008
AW 92/06/0008Verwaltungsgerichtshof03.04.1992
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen
I. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der Enteignung der Liegenschaft EZ 29, KG E sowie der Enteignung durch Begründung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, Erhaltung und des Betriebes des E Bergtunnels und der Entnahme des Ausbruchsmaterials betreffend die Liegenschaften EZ 1137, 29 und 33 je KG E NICHT STATTGEGEBEN.
II. Hinsichtlich der Enteignung durch Begründung der Dienstbarkeit der Verwendung des Ausbruchsmaterials des Tunnels wird dem Antrag STATTGEGEBEN.
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