Verwaltungsgerichtshof 92/06/0007

92/06/0007Verwaltungsgerichtshof09.07.1992

Regest

Grundsatz der Gleichwertigkeit rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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